Die Neufassung der Friedhofsgebührenordnung ist mit der Veröffentlichung im Wochenspiegel am 28.1.2021 in Kraft getreten.
und die Nachträge zur Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung treten Mitte Januar 2022 in Kraft.
Der Friedhofsausschuss der Kirchengemeinde Cappel
Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof
in Cappel
Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 01. Dezember 2009 in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss Cappel folgende Friedhofsgebührenordnung erlassen:
- Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
- Pflichtige
Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer
- a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt,
- b) sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
- c) zur Bestattung verpflichtet ist oder war
- oder eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
III. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)
- Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen) mit 40jähriger Nutzungsdauer einschließlich Gebühr für Aufstellung einer Grabeinfassung
- a) Wahlgrabstätten pro Grabstelle für Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren 410,00 Euro
- b) Doppelwahlgrabstätten 670,00 Euro
- c) Wahlgrabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren 170,00 Euro
- Grabstätten für Urnenbestattungen (Asche) mit 30jähriger Nutzungsdauer einschließlich Gebühr für Aufstellung einer Grabeinfassung
Urnenwahlgrabstätte, zulässig für bis zu vier Urnen
- a) Grabstelle für 1. Urne (1,00 m x 1,00 m) 300,00 Euro
- b) für jede weitere Urne wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben 90,00 Euro
- c) für eine Urnenbeisetzung in einem Wahlgrab wird eine
Bearbeitungsgebühr erhoben 90,00 Euro
- Reihengrasgrabfeld und Urnengrasgrabfeld. Die Gebühr beinhaltet die Herrichtung und Pflege der Rasenfläche für die Dauer der Nutzungszeit. Die Nutzungszeit für Urnenbestattungen (Asche) sind 30 Jahre und für Erdbestattungen (Leichen) 40 Jahre.
- a) Reihengrasgrab 100,00 Euro
- b) Urnengrasgrab 530,00 Euro
- c) Anonymes Grasurnengrab 530,00 Euro
- Die Nutzungsgebühr ist für die gesamte Grabstätte im Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts und nicht erst im Zeitpunkt der Belegung fällig.
- Verlängerungsgebühr
- Eine Verlängerung der Nutzungszeit an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten ist für 30 Jahre möglich. Bei Verlängerung und vorzeitigen Verlängerungen des Nutzungsrechts ist für jedes angefangene Jahr des Verlängerungszeitraumes für Wahlgrabstätten 1/40 und für Urnenwahlgrabstätten 1/30 der am Tag der Antragstellung für den Erwerb des Nutzungsrechtes an der entsprechenden Grabstätte geltenden Gebühr zu entrichten.
- Überschreitet die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht (vgl. § 13, 2 b der Friedhofsordnung), so ist die Verlängerungsgebühr nach der Zahl der Jahre anteilig gemäß III. Abs. 1 und 2 zu berechnen und bereits vor der erneuten Belegung fällig.
- Bestattungsgebühr
Nutzung der Friedhofskapelle 100,00 Euro
Die Kosten für die Durchführung einer Bestattung -
Aushebung des Grabes,
Überführung von der Kapelle zum Grab,
Einsenkung des Sarges,
Schließung des Grabes,
die Hügelung des Grabes
und auch Umbettungen -
werden von dem jeweils durch die Angehörigen Beauftragten gesondert berechnet und erhoben.
- Fristen und Fälligkeit
VI.a
Entstehung und Fälligkeit
- Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder seiner Einrichtungen. Bei Amtshandlungen entsteht die Gebührenpflicht mit dem auf den Beginn der Amtshandlung folgenden Monatsersten. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
- Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
- Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
VI.b
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
- Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 5 Euro teilbaren Betrag.
- Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die
Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. - Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen (§ 64a Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
VI.c
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
VII. Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Diese Ordnung bedarf gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 38 AVOVAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
VIII. Inkrafttreten
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisher bestehende Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.
Cappel‚ den 23.1.2020
- Nachtrag
zur Friedhofsordnung
für den Friedhof in Cappel
Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 01. Dezember 2009 in der jeweils geltenden Fassung hat der FriedhofsausschussCappel folgenden ersten Nachtrag zurFriedhofsordnung vom 20.02.2013 erlassen:
- Allgemeine Vorschriften
- 16 Die Grabzeichen – unter Nr. 9 wird folgendes eingefügt:
- Kann eine Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts durch den Nutzungsberechtigten aus persönlichen darzulegenden Gründen nicht mehr gepflegt werden, kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in Einzelfällen eine Umgestaltung in ein Rasengrab erfolgen. Die Grabzeichen und baulichen Anlagen dürfen vorzeitig durch den Nutzungsberechtigten fachgerecht entfernt und das Grab eingeebnet werden. Bei Zustimmung erhebt die Friedhofsverwaltung eine Pflegegebühr für die ersatzweise Pflege durch mähen, in Höhe der in der Friedhofsgebührenordnung festgesetzten Gebühr pro Jahr und Grabstelle.
- Die bisherigen Ziffer Nr. 9 wird zu Nr. 10 und lautet: „Für anonyme Urnengrasgräber gelten die Nrn. 1-9 nicht.“
- Die bisherige Ziffer Nr. 10 wird zu Nr. 11.
- 24 Inkrafttreten
Der I. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof in Cappel tritt am Tage nach seiner amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Cappel, den _______________
Dienstsiegel der Kirchengemeinde ____________________ Vorsitzender
____________________stellv. Vorsitzende/-r
Dienstsiegel der politischen Gemeinde ____________________ Vertreter der politischen Gemeinde
- Nachtrag
zur Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof in Cappel
Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 01. Dezember 2009 in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss Cappel folgenden ersten Nachtragzur Friedhofsgebührenordnung vom 23.01.2020 erlassen:
Unter Abschnitt VI wird wie folgt neu aufgenommen:
- Sonstige Gebühren
- Pflegegebühr für Rasenmähen bei vorzeitiger Umwandlung von Grabstellen in Rasengräber gem. § 16 Nr. 9 der Friedhofsordnung (in der aktuellen Fassung) pro Jahr und Grabstelle
- a) für Urnengrabstätten und Wahlgrabstätten von Kindern bis zu 5 Jahren 10,00 Euro
- b) für alle andere Grabstätten 20,00 Euro
Grabstätten nach Ziffer III Nr. 3 sind von dieser Regelung ausgenommen.
VII. Fristen und Fälligkeit
Abschnitt VI „Fristen und Fälligkeiten“ wird zu Abschnitt VII.
VI.a wird zu VII.a.
VI.b wird zu VII.b.
VIII. Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Abschnitt VII „kirchenaufsichtliche Genehmigung“ wird zu Abschnitt VIII.
- Inkrafttreten
Abschnitt VIII „Inkrafttreten“ wird zu Abschnitt IX.
Der I. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof in Cappel tritt am Tage nach seiner amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Cappel, den _______________
Dienstsiegel der Kirchengemeinde ____________________ Vorsitzende/-r
____________________stellv. Vorsitzende/-r
Dienstsiegel der politischen Gemeinde ____________________ Vertreter der politischen Gemeinde